Wer als Mieter eine Wohnung bezieht, verpflichtet sich in der MiRegel durch den Mietvertrag zur Hinterlegung einer Mietkaution in Höhe von bis zu drei Monatskaltmieten als Sicherungsleistung für die überlassene Mietsache.
Da mit einem Umzug meist erheblich Kosten verbunden sind, fällt es vielen Mietern schwer zum Zeitpunkt des Umzugs neben Kosten für neue Einrichtungsgegenstände, Renovierung und dem Umzug als solches auch noch die hohe Belastung der Mietkaution aufzubringen. Dies gilt umsomehr, als dass der Mieter in der Praxis oftmals auf die Rückzahlung der Mietkaution aus dem vorherigen Mietverhältnis einige Zeit warten muss.
Zunächst gewährt das Gesetz (§ 551 II 1, IV 4 BG) dem Mieter die Möglichkeit, die Mietkaution in drei gleichen Raten zu leisten. Ferner haben Person die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) oder dem SGB XII („Sozialhilfe") beziehen die Möglichkeit, nach vorheriger Zusicherung durch den Leistungsträger die Mietkaution zinsfrei als Darlehen zu erhalten (§ 22 III SGB II).
Grundsätzlich ist die Erbringung der Mietkaution auch in Form von verschiedenen Bürgschaftsarten möglich, sofern dies im Vorfeld mit dem Vermieter vereinbart wurde. Neben der klassischen Bürgschaft durch Freunde oder Verwandte kommt auch die Besicherung der Mietsache durch eine Bankbürgschaft in Betracht. Hierbei hat die Hausbank des Mieters bis zu einer Höhe von drei Monatskaltmieten die Kaution auf Anforderung des Vermieters auszuzahlen. Im Gegenzug für die Bankbürgschaft wird der Mieter mit Gebühren in Höhe von jährlich rund zwei bis drei Prozent der Bürgschaftssumme belastet. Im Gegensatz zur Hinterlegung der Mietkaution als Barkaution entfallen jedoch die durch die Anlage der Kaution zu erzielenden Zinseinnahmen.
Eine weitere Möglichkeit ist die Aufnahme eines Konsumentenkredits, um die fällige Kautionssumme aufzubringen. Hierfür fallen je nach Kreditinstitut in unterschiedlicher Höhe Zinszahlungen und Gebühren an. Konkrete Kreditangebote lassen sich beispielsweise mithilfe eines Kreditvergleichs gegenüberstellen. Diesen Kosten sind jedoch zur Errechnung der realen Belastung die späteren Zinseinnahmen, die bei Herausgabe der Kautionszahlung fällig werden, gegenüberzustellen.
Sofern möglich sollte der Kautionskredit dem Mieter die Möglichkeit zur Sondertilgung, also der Rückzahlung außerhalb der vereinbarten Fälligkeitstermine der Raten, bieten. So kann eine zufließende Kautionsrückzahlung aus einem vorherigen Mietvertrag kostensenkend eingebracht werden.
Genau hinsehen sollten Mieter, wenn Sie auf Angebote stoßen, bei denen ein Zinsgewinn aus der Anlage der Kautionssumme in festverzinsliche Geldanlagen bei gleichzeitiger Kreditfinanzierung gegenüber dem Vermieter versprochen wird. Der Mieter nimmt hierbei einen Kredit auf, dessen Zinsbelastung niedriger sein soll, als der Zinsgewinn einer gleichzeitig eingegangenen Geldanlage. Zinsdifferenzgeschäfte („Hebel") dieser Art sind für Verbraucher in der Regel nicht zu durchschauen, zumal oftmals unklar ist, wie das in der Geldanlage hinterlegte Kapital besichert ist. In der Regel kann man davon ausgehen, dass seriöse Banken für die Anlage von Kapital weniger Zinsen zahlen, als sie für die Ausgabe eines Kredits verlangen.
Die denkbar teuerste Alternative zur Bestreitung der Mietkaution ist in der Regel die Nutzung eines Dispositionskredits. Dies gilt jedenfalls, sofern der negative Saldo des Girokontos nicht in kürzester Zeit wieder ausgeglichen werden kann. Üblicherweise liegen die Zinsen, die bei der Nutzung eines Dispositionskredits fällig werden deutlich höher als die Zinsen für Konsumentenkredite.
Unabhängig davon, wie der Mieter die Mietkaution erbringt, sollte darauf geachtet werden, dass diese vom Vermieter getrennt vom eigenen Vermögen angelegt wird. Der Vermieter ist hier zum Nachweis verpflichtet. Erfolgt keine Trennung der Mietkaution vom Vermögen des Vermieters, droht dem Mieter im Insolvenzfall der Totalverlust der Kautionszahlung.